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Nach Hessen und Berlin hat auch Thüringen ein Gefahrtiergesetz, das ist zwar uns Exotenhaltern gegenüber sehr human aber lässt den Behörden viel Spielraum, da es sehr allgemein gefasst ist. Schlimmer ist da die Gesetzeslage in NRW, da sieht es für Terrarianer die Gifttiere halten wollen, in Zukunft etwas bescheiden aus. Auch da hat es wieder mal eine Vogelspinnengattung, aus welchem Grund auch immer, auf die Liste geschafft.
Da ich, seitdem ich Vogelspinnen halte, mit der Gattung Poecilotheria sp. zutun habe und noch nie in irgendeiner Situation irgendeine Aggression mir gegenüber erlebt habe, ist es mir ein Rätsel, warum immer wieder diese Gattung auf solchen Listen zu finden ist. Es ist natürlich keine Gattung für Anfänger aber mit ein bisschen Übung und dem nötigen Verständnis für die Tiere, steht einer Terrariumhaltung in meinen Augen nichts im Wege.
Sicherlich haben auch noch andere Bundesländer solche Gefahrtiergesetze. Also bitte informiert euch vor dem Kauf, ob das gewünschte Tier in eurem Bundesland erlaubt ist. Ich hoffe nur, dass die jüngsten Forderungen von Teilen unserer Regierung, in Bezug auf die Exotenhaltung keine Schule machen. Es bleibt also bei diesem Thema spannend. 😏
Ja , Hessen hat zum 20.01.2009 die Liste der gefährlichen Tiere dahingehend geändert, dass nun nur noch zwei Vogelspinnengattungen für die private Haltung in Hessen verboten sind (Pterinochilus und Stromatopelma). Aller anderen Gattungen können nun wieder ganz legal und ohne Auflagen in Hessen gehalten werden. Es bleibt nun zu hoffen, dass auch diese zwei Gattungen noch von dieser Liste verschwinden . Und dass vielleicht diese Änderung auch eine Wirkung auf andere Bundesländer, die noch immer ein Verbot von verschiedenen Vogelspinnengattungen aufrechterhalten, eine Wirkung hat.
Leider ist es nun geschehen, Hessen hat als erstes Bundesland am 9. Oktober 2007 ein Gesetz ohne Ausnahmeregelungen für die nicht gewerbliche Haltung gefährlicher Wildtiere erlassen. Das Verbot umfasst auch die Nachzucht und Abgabe dieser Tiergattungen an Privatpersonen in Hessen. In diesem Gesetz geht es hauptsächlich um die für Menschen gefährlichen Tiere, die in ausgewachsenem Zustand, Menschen durch Körperkraft, Gift oder Verhalten erheblich verletzen können. Dies bedeutet für alle, die in Hessen eines dieser Tiere besitzen und dies nicht bis zum 30.4.2008 schriftlich angezeigt haben, eine Ordnungswidrigkeitt begehen. Auch die Nachzucht dieser Tiergattungen ( liste ) wird laut Gesetz verboten.
Dies alles geschieht auf Anraten einer Tierschutzorganisation die am liebsten die gesamte Exoten-Haltung verbieten möchte. Das bedeutet auch Bartagamen oder Kornnattern. Was das noch mit Tierschutz zu tun hat, ist für mich nicht nachvollziehbar. Wir alle wissen, wie es um die Herkunftsbiotope unserer Tiere aussieht und demzufolge Nachzuchten ein wichtiger Beitrag zum Tierschutz sind.
Leider besteht die Möglichkeit, dass dieses Gesetz auch von anderen Bundesländern übernommen wird. Deswegen muss etwas getan werden. Es haben sich schon jetzt namhafte Verbände und Organisationen diesbezüglich zusammen getan um eine bundeseinheitliche Regelung per Gericht zu erwirken, die es jedem ermöglicht diese Tiere bei erfüllbaren Auflagen legal zu halten. Bei diesem Unterfangen ist aber die Hilfe von allen Haltern exotischer Tiere vonnöten, denn niemand kann sich sicher sein, dass auch sein exotisches Haustier einmal von so einer Gesetzgebung betroffen ist.
Alle Informationen zu diesem Gesetz und Gegenmaßnahmen finden Sie auf den Seiten der (DGHT) und der (Terraristika)
Rechtliche Fragen über die Vogelspinnen-Haltung kann auch ich nicht nachhaltig klären aber ich werde versuchen meine Seite ständig auf dem neuesten Stand zu halten und über neue Regelungen zu berichten.
Da jedes Bundesland seine eigenen Regelungen treffen kann, gibt es in Deutschland auch keine generelle Meldepflicht für Vogelspinnen und andere wirbellose Tiere. Selbst die jeweiligen Ordnungsämter haben nicht immer die notwendige Kenntnis darüber, da jede Stadt hier eigene Gesetze und eigene Verordnungen erlassen kann.
Dies sollte aber niemanden davon abhalten sich mit diesen Tieren zu beschäftigen. Keiner hat mit einem generellen Verbot der Haltung von Vogelspinnen zu rechnen, solange man sich an die Spielregeln der Behöden hält, ob diese nun unserer Meinung nach berechtigt sind oder nicht.
Berlin, zum Beispiel, hat seit Anfang des Jahres 2007 solch eine spektakuläre neue Verordnung erlassen. In dieser ist das Halten von verschiedenen Arachniden geregelt. Da dürfen unter anderem Händler nur nachfolgend aufgelisteten Tiere an Privatpersonen abgeben, wenn diese über die Sachkunde der jeweiligen Tierart verfügen. Darunter fallen:
Phoneutria sp., Loxosceles sp., Latrodectus mactans, hasselti, Poecilotheria sp., Haplopelma lividum, Skolopender alle Arten und Skorpione alle Arten.
Das Gute daran, eine Haltungsgenehmigung für die aufgelisteten Vogelspinnen soll meines Wissens nach in der Regel kein Problem sein und wird problemlos erteilt. Dies dürfte aber auch da daran liegen, dass es zur Zeit keinen Sachkundenachweis gibt, der sich mit wirbellosen Gifttieren befasst. Der von der DGHT vorgeschriebene Sachkundenachweis für Gifttiere behandelt nur Wirbeltiere.
Da war die Regelung im Stadtgebiet von Dresden wesentlich eleganter. Es wurde nicht nach Gattungen oder Arten unterschieden, sondern es mussten alle Spinnen und Spinnentiere beim zentralen Ordnungsamt gemeldet werden und dies war sogar kostenlos. Seit 2018 gibt es ein neues Polizeigesetz hier ist nur allgemein die Anzeigepflicht von Tieren, welche dem Menschen gegenüber gefährlich werden können, festgeschrieben. Für Sachsen insgesamt gibt es keine Regelung.
Aber natürlich gibt es bei Vogelspinnen und Skorpionen auch geschützte Arten diese unterliegen den zuständigen Regierungspräsidien.
Dazu gehören: die gesamte Gattung Brachypelma sp.,Tliltocatl sp.und Poecilotheria sp. bei den Spinnen und bei den Skorpion der Pandinus imperator.
Diese Tiere dürfen nur innerhalb der EU mit einem Herkunftsnachweis gehandelt, weitergegeben oder ausgestellt werden.
Dies ist nicht zu verwechseln mit der sogenannten Cites Bescheinigung, denn die gibt es seit 1996 in der EU für diese Tiere nicht mehr und wird auch nur noch benötigt, wenn man mit den Tieren außerhalb der EU oder der Schweiz Handel betreiben will oder diese anderweitig weitergeben möchte. Diese Bescheinigung wird dann von den zuständigen Regierungspräsidien ausgestellt.
Ansonsten gilt auch hier keine generelle Meldepflicht, sondern die jeweiligen allgemeinen Regelungen für wirbellose Gifttiere der Bundesländer oder Städte. Nur Händler müssen über diese Tiere ein so genanntes Nachweisbuch führen, in dem Ein- und Ausgänge der jeweiligen Tiere mit Adresse des Käufers aufgeführt werden müssen.
Will man sich also so ein geschütztes Tier zulegen, sollte jeder auch selber darauf achten, dass bei diesen Arten ein Herkunftsnachweis beim Kauf mit ausgestellt wird.
Das bayrische Verwaltungsgericht Ansbach hat unter dem Aktenzeichen AN5K9700682 zugunsten eines Vogelspinnenhalters entschieden, dass die Haltung von Vogelspinnen von der Gemeinde zu Unrecht eingestuft war. Der Vogelspinnenhalter hatte bei seiner Gemeinde eine Haltergenehmigung beantragt, die ihm aber versagt wurde. Der Züchter erhob Klage bei dem bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Dies forderte ein Gutachten über die Gefährlichkeit der gehaltenen Spinnen an. Der Gutachter Dr. Magdefrau stellte fest, das theraphosidae für den Menschen harmlos einzustufen sind, da evtl. Vergiftungserscheinungen nicht schlimmer sind als nach Stichen von Wespen und Bienen. Somit fallen die vom Kläger gehaltenen Spinnen nicht unter gefährliche Tiere im Sinne § 37/STVG . Da die Spinnen in Terrarien gehalten werden, ist ein Kontakt zu dritten ausgeschlossen. Nach Auffassung des Verwaltungsrates rechtfertigen die geringen Auswirkungen des Spinnengiftes keine Genehmigungsgefahr. Das Urteil ist seit dem 17 Juli 1998 rechtskräftig. Es scheint das erste Urteil in Deutschland zu sein, das feststellt, daß Vogelspinnen keine gefährlichen Tiere sind und deshalb ihre Haltung keiner besonderlichen Genehmigung bedarf. Es ist anzunehmen das das Urteil in anderen Teilen Deutschlands Signalfunktionen haben wird und betroffene Spinnenbesitzer sich auf dieses Urteil berufen.